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Artikel 21 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel IV

Finanzen des Vereins

Artikel 21

Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer

1. Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest:

  1. a) Für die jährlichen Ausgaben des Vereins;
  2. b) für die durch das Zusammentreten des nächsten Kongresses bedingten Ausgaben.

2. Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung erforderlichenfalls überschritten werden.

3. Die Ausgaben des Vereins, einschließlich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hiefür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es eingereiht werden möchte. Die Beitragsklassen sind in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.

4. Anlässlich eines Beitritts zum bzw. einer Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 hat das betreffende Land die freie Wahl unter den zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben eingerichteten Beitragsklassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117505

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