Bewilligung der Vollstreckung
Artikel 22
Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
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