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Artikel 22 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Bewilligung der Vollstreckung

Artikel 22

Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

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