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Artikel 21 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Vollstreckung

Artikel 21

Die Vollstreckung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.

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