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Artikel 20 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Gnadenmaßnahmen, Amnestie

Artikel 20

Gnadenmaßnahmen und Amnestien zugunsten der verurteilten Person können sowohl vom Urteilsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Werden solche Maßnahmen vom Urteilsstaat ergriffen, so setzt er den Vollstreckungsstaat hievon unverzüglich in Kenntnis.

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