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Artikel 22 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 22

(1) Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der gegenseitigen Mitteilung auf diplomatischem Wege über die erfolgte Erledigung der entsprechenden nationalen Genehmigungsverfahren in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 16, 17, 18 Absatz 1 und 2 und 19, deren Inkrafttreten von der tatsächlichen Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens durch die österreichische und italienische Seite abhängt.

(2) Artikel 19 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Inkrafttreten der dafür in der Republik Österreich erforderlichen gesetzlichen Grundlagen in Kraft.

(3) Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann schriftlich auf diplomatischem Weg aufgekündigt werden und in einem solchen Fall tritt sie am ersten Tag des sechsten Monats nach der Zustellung der Aufkündigung außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien am 15. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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