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Artikel 22 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 22

  1. Artikel 22Der Gouverneursrat: Zusammensetzung

(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur bleibt im Amt, solange ihn das Mitglied, das ihn ernannt hat, nicht abberuft. Stellvertretende Gouverneure nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil.

(2) Auf jeder seiner Jahrestagungen wählt der Rat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorsitzenden im Amt.

(3) Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure erhalten kein Entgelt von der Bank, aber sie kann ihnen angemessene Spesen für die Teilnahme an Sitzungen zahlen.

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