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Artikel 21 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Kapitel V

Organisation und Geschäftsführung

Artikel 21

Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.

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