Artikel 22 – Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung
Die Vertragsstaaten ermutigen die Sportorganisationen und die Anti-Doping-Organisationen, für alle Athleten und Athletenbetreuer fortlaufende Erziehungs- und Schulungsprogramme zu den in Artikel 19 aufgeführten Themen durchzuführen.
Schlagworte
Erziehungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005490
Dokumentnummer
NOR40091286
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