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Artikel 21 – Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 21 – Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern

Die Vertragsstaaten fördern und – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – unterstützen die aktive Beteiligung von Athleten und Athletenbetreuern an allen Arten der Dopingbekämpfung durch die Sportorganisationen und die anderen einschlägigen Organisationen und ermutigen die Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich, Gleiches zu tun.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091285

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