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Artikel 22 – Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 22 – Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung

Die Vertragsstaaten ermutigen die Sportorganisationen und die Anti-Doping-Organisationen, für alle Athleten und Athletenbetreuer fortlaufende Erziehungs- und Schulungsprogramme zu den in Artikel 19 aufgeführten Themen durchzuführen.

Schlagworte

Erziehungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091286

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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