3. ABSCHNITT: GEOGRAPHISCHE ANGABEN
Artikel 22 Schutz geographischer Angaben
- 1. Geographische Angaben im Sinne dieses Abkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Beschaffenheit der Ware im wesentlichen ihrem geographischen Ursprung zugeschrieben werden kann.
- 2. In bezug auf geographische Angaben bieten die Mitglieder den beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot:
- a) der Verwendung irgendeines Hinweises in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, der auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich des geographischen Ursprungs der Ware irreführende Weise angibt oder nahelegt, daß die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat;
- b) jeder Verwendung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt.
- 3. Ein Mitglied weist von Amts wegen, sofern seine innerstaatliche Rechtsordnung das erlaubt, oder auf Antrag einer beteiligten Partei, die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, zurück oder erklärt sie für ungültig, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitglied derart ist, daß die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsortes irregeführt wird.
- 4. Der Schutz gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist auch gegen eine geographische Angabe anwendbar, die zwar in bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem die Waren stammen, dem Buchstaben nach wahr ist, aber der Öffentlichkeit gegenüber fälschlich den Ursprung der Waren aus einem anderen Gebiet darstellt.
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