vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 22 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 22

Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien fördern den wirtschaftlichen Wettbewerb, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften durchsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.

Schlagworte

Wettbewerbsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248200

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte