ARTIKEL 22
Wettbewerbspolitik
Die Vertragsparteien fördern den wirtschaftlichen Wettbewerb, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften durchsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.
Schlagworte
Wettbewerbsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248200
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)