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Artikel 22 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 22

Rechtsstellung der eingesetzten Beamten

Beamte, die nach dieser Konvention auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132076

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