Artikel 22
Rechtsstellung der eingesetzten Beamten
Beamte, die nach dieser Konvention auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132076
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