KAPITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.
Schlagworte
Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10002877
Dokumentnummer
NOR12034611
alte Dokumentnummer
N2198821134S
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