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Artikel 22 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 22

Anwendbares Recht, Default Regeln

  1. (1)Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. (2)Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht durch die in Art. 19 – 25 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen geregelt werden, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.

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