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Artikel 19 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 19

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen beigelegt.

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