Artikel 18
Schiedsurteile und Vollstreckung
- (1)Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
- (a) eine Erklärung, dass die Partei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
- (b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
- (c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Partei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
- (d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
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