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Artikel 22 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL VI

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 22

Artikel 22

Aufbau

Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie alle weiteren für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.

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