Artikel 22 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 22

Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, und des vorliegenden Kapitels

1. Für Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, gelten allein der besagte Rechtsakt und das vorliegende Kapitel.

2. Die Kapitel 11, VI, IX und XI und die Rechtsakte, auf die in den Punkten 10 und 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68 und (EWG) Nr. 4056/86) verwiesen wird, finden auf Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, keine Anwendung.

3. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag eines EFTA-Staats fest, daß ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 des besagten Rechtsaktes, der jedoch keine EFTA-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 des besagten Rechtsaktes hat, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch welche wirksamer Wettbewerb im Gebiet des betreffenden EFTA Staats erheblich behindert wird, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde, sofern dieser Zusammenschluß den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigt, die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie in Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlassen.

4. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 des besagten Rechtsaktes sowie die Artikel 6, 8 und 10 bis 20 des vorliegenden Kapitels finden Anwendung. Die Frist für die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Antrag des EFTA-Staats eingeht. Das Verfahren muß spätestens binnen eines Monats nach der Unterrichtung des EFTA-Staats über den Zusammenschluß oder dessen Durchführung eröffnet werden. Diese Frist beginnt mit der ersten der vorgenannten Handlungen.

5. Die EFTA-Überwachungsbehörde trifft in Anwendung von Absatz 3 nur die Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um wirksamen Wettbewerb im Gebiet des EFTA-Staats zu wahren oder wiederherzustellen, auf dessen Antrag hin sie tätig geworden ist.

6. Die Absätze 3 bis 5 finden Anwendung, bis die in Artikel 1 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes festgelegten Schwellen revidiert werden.

Im Zusammenhang mit den Begriffen ,,EFTA-weite Bedeutung'' und

,,EFTA-Unternehmen'' bezieht sich der Ausdruck ,,EFTA'' auf jene

EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur

Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft

getreten ist (vgl. Vereinbarte Niederschrift, BGBl. Nr. 912/1993).

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080268

alte Dokumentnummer

N5199319512L

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