Artikel 22 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 22

Geldbußen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. a) in einem Antrag nach Artikel 12 oder in einer Anmeldung nach Artikel 14 unrichtige oder entstellte Angaben machen; oder
  2. b) eine nach Artikel 18 oder nach Artikel 19 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; oder
  3. c) bei Nachprüfungen nach Artikel 20 oder Artikel 21 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. a) gegen Artikel 2 oder Artikel 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), verstoßen; oder
  2. b) einer nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 erteilten Auflage zuwiderhandeln. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3. Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und Artikel 17 sind anzuwenden.

4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080148

alte Dokumentnummer

N5199319392L

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