Artikel 22 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 22

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zuhanden der EFTA-Staaten im Hinblick auf Konsultationen im Ständigen Ausschuß gemäß Artikel 2 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Vorschläge vorlegen, nach denen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verboten sind, von diesem Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ausgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080104

alte Dokumentnummer

N5199319348L

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