Artikel 22
Besondere Bestimmungen
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zuhanden der EFTA-Staaten im Hinblick auf Konsultationen im Ständigen Ausschuß gemäß Artikel 2 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Vorschläge vorlegen, nach denen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verboten sind, von diesem Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ausgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080104
alte Dokumentnummer
N5199319348L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
