Artikel 22
Unterstützung und Kosten
(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden den ersuchenden Staat beraten und dessen Interessen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln im Auslieferungsverfahren vor den zuständigen Richtern und Beamten vertreten.
(2) Der ersuchende Staat wird die Kosten für die Übersetzung der Schriftstücke und den Transport der zu übergebenden Person tragen. Der ersuchte Staat bezahlt alle anderen Kosten, die in diesem Staat auf Grund des Auslieferungsverfahrens entstanden sind.
(3) Keiner der Staaten wird gegen den anderen Staat finanzielle Ansprüche stellen, die durch die Verhaftung, Anhaltung, Untersuchung oder Übergabe der auszuliefernden Person nach den Bestimmungen dieses Vertrages entstanden sind.
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