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Artikel 23 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 23

Konsultationen

Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Justizministerium der Vereinigten Staaten können einander im Zusammenhang mit der Erledigung einzelner Fälle und zur Föderung und Verbesserung des Verfahrens in Durchführung dieses Vertrages direkt konsultieren.

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