ARTIKEL 22
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungsaustausch über Maßnahmen und Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und intensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen einschließlich Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267806
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