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ARTIKEL 22 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 22

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungsaustausch über Maßnahmen und Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und intensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen einschließlich Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267806

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