Kapitel III.
Unlauterer Wettbewerb.
Artikel 226.
Österreich verpflichtet sich, alle erforderlichen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Natur- oder Gewerbserzeugnisse einer jeden alliierten oder assoziierten Macht gegen jede Art von unlauterem Wettbewerb im Handelsverkehr zu schützen.
Österreich verpflichtet sich, durch Beschlagnahme und durch alle anderen geeigneten Strafmaßnahmen die Ein- und Ausfuhr, sowie für das Inland die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das Feilbieten aller Erzeugnisse oder Waren zu unterdrücken und zu verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittelbaren Aufmachung oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken, Namen, Aufschriften oder Zeichen tragen, welche unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder charakteristische Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001129
alte Dokumentnummer
N1192019775S
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