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ARTIKEL 223 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 223

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Vergütungen für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Vergütungen, die Abzüge von eingezogenen Vergütungen, die Verwendung eingezogener Vergütungen, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich sicherzustellen, dass eine im Gebiet der einen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, die Rechteinhaber der von ihr vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht diskriminiert.

(4) Die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung entrichtet der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt, regelmäßig und sorgfältig die dieser zustehenden Beträge und informiert sie über die Höhe der in ihrem Namen eingezogenen Vergütungen und über Abzüge von diesen Vergütungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259974

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