UNTERABSCHNITT II
MARKEN
ARTIKEL 224
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
- a) hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ein,
- b) hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
- c) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259975
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