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Artikel 21 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 21

Lizenzen und rechtsgeschäftliche Übertragungen

Die Mitglieder sind befugt, die Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen und für die Übertragung von Marken festzulegen, wobei davon ausgegangen wird, daß Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und daß der Eigentümer einer eingetragenen Marke berechtigt ist, seine Marke mit oder ohne den Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.

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