TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Vorbehalte
Artikel 21
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Vorbehalte
Artikel 21
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.
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