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Artikel 21 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Vorbehalte

Artikel 21

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.

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