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Artikel 21 Soziale Sicherheit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 21

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

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