Kapitel 2
Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 16
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
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