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Artikel 16 Soziale Sicherheit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Kapitel 2

Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene

Artikel 16

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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