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Artikel 21 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

KAPITEL VII

NICHTIGKEIT UND AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS

Artikel 21

Artikel 21

Nichtigkeit des Züchterrechts

(1) [Nichtigkeitsgründe] Jede Vertragspartei erklärt ein von ihr erteiltes Züchterrecht für nichtig, wenn festgestellt wird,

i) daß die in Artikel 6 oder 7 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren,

ii) daß, falls der Erteilung des Züchterrechts im wesentlichen die vom Züchter gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen zugrunde gelegt wurden, die in Artikel 8 oder 9 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren oder

iii) daß das Züchterrecht einer nichtberechtigten Person erteilt worden ist, es sei denn, daß es der berechtigten Person übertragen wird.

(2) [Ausschluß anderer Gründe] Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht für nichtig erklärt werden.

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