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Artikel 20 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

KAPITEL VI

SORTENBEZEICHNUNG

Artikel 20

Artikel 20

Sortenbezeichnung

(1) [Bezeichnung der Sorten; Benutzung der Sortenbezeichnung] a) Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen.

b)Jede Vertragspartei stellt sicher, daß, vorbehaltlich des Absatzes 4, keine Rechte an der als Sortenbezeichnung eingetragenen Bezeichnung den freien Gebrauch der Sortenbezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Beendigung des Züchterrechts.

(2) [Eigenschaften der Bezeichnung] Die Sortenbezeichnung muß die Identifizierung der Sorte ermöglichen. Sie darf nicht ausschließlich aus Zahlen bestehen, außer soweit dies eine feststehende Praxis für die Bezeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muß sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine bereits vorhandene Sorte derselben Pflanzenart oder einer verwandten Art kennzeichnet.

(3) [Eintragung der Bezeichnung] Die Sortenbezeichnung wird der Behörde vom Züchter vorgeschlagen. Stellt sich heraus, daß diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entspricht, so verweigert die Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter, daß er innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Im Zeitpunkt der Erteilung des Züchterrechts wird die Sortenbezeichnung eingetragen.

(4) [Ältere Rechte Dritter] Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer Person, die nach Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die Behörde, daß der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.

(5) [Einheitlichkeit der Bezeichnung in allen Vertragsparteien] Anträge für eine Sorte dürfen in allen Vertragsparteien nur unter derselben Sortenbezeichnung eingereicht werden. Die Behörde der jeweiligen Vertragspartei trägt die so vorgeschlagene Sortenbezeichnung ein, sofern sie nicht feststellt, daß diese Sortenbezeichnung im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ungeeignet ist. In diesem Fall verlangt sie, daß der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.

(6) [Gegenseitige Information der Behörden der Vertragsparteien] Die Behörde einer Vertragspartei stellt sicher, daß die Behörden der anderen Vertragsparteien über Angelegenheiten, die Sortenbezeichnungen betreffen, insbesondere über den Vorschlag, die Eintragung und die Streichung von Sortenbezeichnungen, unterrichtet werden. Jede Behörde kann der Behörde, die eine Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, Bemerkungen zu der Eintragung dieser Sortenbezeichnung zugehen lassen.

(7) [Pflicht zur Benutzung der Bezeichnung] Wer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Vermehrungsmaterial einer in diesem Hoheitsgebiet geschützten Sorte feilhält oder gewerbsmäßig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung auch nach Beendigung des Züchterrechts an dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäß Absatz 4 ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen.

(8) [Den Bezeichnungen hinzugefügte Angaben] Beim Feilhalten oder beim gewerbsmäßigen Vertrieb der Sorte darf eine Fabrik- oder Handelsmarke, eine Handelsbezeichnung oder eine andere, ähnliche Angabe der eingetragenen Sortenbezeichnung hinzugefügt werden. Auch wenn eine solche Angabe hinzugefügt wird, muß die Sortenbezeichnung leicht erkennbar sein.

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