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Artikel 21 Patientencharta (Bund – Kärnten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Abschnitt 5

Recht auf Dokumentation

Artikel 21

(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.

(2) Es ist sicherzustellen, daß in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und Patientinnen festgehalten werden.

(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a KAG oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

10001573

Dokumentnummer

NOR12017323

alte Dokumentnummer

N1199914879O

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