Abschnitt 5
Recht auf Dokumentation
Artikel 21
(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.
(2) Es ist sicherzustellen, daß in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und Patientinnen festgehalten werden.
(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a KAG oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017323
alte Dokumentnummer
N1199914879O
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