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Artikel 21 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 21

SPRACHEN UND HINTERLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Art. 13 erwähnten Staaten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028422

alte Dokumentnummer

N2196927798S

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