vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Artikel 20

REVISION

(1) Jeder Vertragschließenden Teil kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen.

(2) Der Generalsekretär übermittelt den Antrag jedem der Vertragschließenden Teile mit dem Ersuchen, innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob der Zusammentritt einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision gewünscht wird. Spricht sich die Mehrheit der Vertragschließenden Teile für den Zusammentritt einer Konferenz aus, so wird sie vom Generalsekretär einzuberufen sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028421

alte Dokumentnummer

N2196927797S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)