Artikel 20
REVISION
(1) Jeder Vertragschließenden Teil kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen.
(2) Der Generalsekretär übermittelt den Antrag jedem der Vertragschließenden Teile mit dem Ersuchen, innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob der Zusammentritt einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision gewünscht wird. Spricht sich die Mehrheit der Vertragschließenden Teile für den Zusammentritt einer Konferenz aus, so wird sie vom Generalsekretär einzuberufen sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028421
alte Dokumentnummer
N2196927797S
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