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Artikel 21 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 21

(1) Steuern oder sonstige Abgaben sind nicht vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates aufzuerlegen oder zu erheben

  1. a) von Gebühren, die für den Sendestaat als Entgelt für konsularische Amtshandlungen oder für Bestätigungen über die Zahlung solcher Gebühren entgegengenommen werden;
  2. b) von amtlichen Bezügen, Gehältern, Löhnen oder sonstigen Gratifikationen, die ein Konsul als Entgelt für seine konsularischen Dienste erhält;
  3. c) von amtlichen Bezügen, Gehältern, Löhnen oder sonstigen Gratifikationen, die ein Konsulatsangestellter als Entgelt für seine bei einem Konsulat geleisteten Dienste erhält, es sei denn, daß dieser Angestellte ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des Sendestaates zu sein.

(2) Überdies ist der Sendestaat, ein Konsul oder Konsulatsangestellter im Gebiet hinsichtlich von Handlungen, die im Zuge der amtlichen Tätigkeit des Konsuls oder des Konsulatsangestellten vorgenommen werden, von allen Steuern oder sonstigen Abgaben welcher Art auch immer, die ihm vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder anderen Verwaltungseinheit vorgeschrieben und erhoben werden, befreit. Diese Befreiung findet keine Anwendung auf Steuern oder sonstige Abgaben, hinsichtlich derer eine andere Person abgabepflichtig ist, wenn auch die steuerliche oder sonstige Belastung auf den Sendestaat oder den Konsul oder Konsulatsangestellten überwälzt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006398

alte Dokumentnummer

N1196413721R

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