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Artikel 21 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

ARTIKEL XXI.

Artikel 21

Beamtete Funktionäre und Hilfspersonal.

1. Die beamteten Funktionäre und das Hilfspersonal werden vom Direktor ernannt und entlassen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.

2. Die Ernennung von beamteten Funktionären ist jedoch erst nach erfolgter Bestätigung durch den Leitungsausschuß gültig.

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