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Artikel 20 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

Leitung.

ARTIKEL XX.

Artikel 20

Der Direktor.

1. Das Institut steht unter der Führung eines Direktors, dem beamtete Funktionäre und Hilfspersonal zur Seite stehen.

2. Der Direktor wird in geheimer Wahl vom Exekutivkomitee gewählt. Seine Pflichten und Befugnisse sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.

3. Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung, des Exekutivkomitees, des Leitungsausschusses und des Technischen Rates.

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