Artikel 21
Änderungen
(1) Die Parteien können dieses Abkommen durch den Abschluss eines separaten Protokolls ändern, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft tritt.
(2) Schriftliche Mitteilungen der Parteien betreffend Änderungen der Kontaktdaten von zuständigen Behörden und ihre Adressen, Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen gelten nicht als Änderungen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266186
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