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Artikel 21 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 21

Änderungen

(1) Die Parteien können dieses Abkommen durch den Abschluss eines separaten Protokolls ändern, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft tritt.

(2) Schriftliche Mitteilungen der Parteien betreffend Änderungen der Kontaktdaten von zuständigen Behörden und ihre Adressen, Telekommunikationsverbindungen und Kontaktstellen gelten nicht als Änderungen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266186

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