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Artikel 22 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 22

Kündigung des Abkommens

(1) Jede Partei hat das Recht, dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg zu kündigen. Die Kündigung des Abkommens wird drei Monate nach Eingang der Notifizierung der Kündigung wirksam.

(2) Die Kündigung dieses Abkommens lässt die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Verpflichtungen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben, unberührt.

Unterzeichnet in Belgrad am 29. April 2021, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266187

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