Artikel 22
Kündigung des Abkommens
(1) Jede Partei hat das Recht, dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg zu kündigen. Die Kündigung des Abkommens wird drei Monate nach Eingang der Notifizierung der Kündigung wirksam.
(2) Die Kündigung dieses Abkommens lässt die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Verpflichtungen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben, unberührt.
Unterzeichnet in Belgrad am 29. April 2021, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266187
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