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ARTIKEL 213 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 213

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

  1. a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
  2. b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
  3. c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Werke in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und
  4. d) die Vermietung oder Verleihung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259964

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