vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 212 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ABSCHNITT B

STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT 1

URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

ARTIKEL 212

Gewährter Schutz

(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden Übereinkünften wahr:

  1. a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
  2. b) dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen („Rom-Abkommen“),
  3. c) dem TRIPS-Übereinkommen,
  4. d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und
  5. e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT).

(2) Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259963

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)