ABSCHNITT B
STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 212
Gewährter Schutz
(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden Übereinkünften wahr:
- a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
- b) dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen („Rom-Abkommen“),
- c) dem TRIPS-Übereinkommen,
- d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und
- e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT).
(2) Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen beizutreten.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259963
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