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ARTIKEL 211 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 211

Erschöpfung

Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259962

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