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Artikel 20 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 20

1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045637

alte Dokumentnummer

N3197226658L

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