Artikel 21
1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 20 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045638
alte Dokumentnummer
N3197226659L
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